Satzung

 

§ 1
Name, Sitz

1.Der Friedrich-Bödecker-Kreis in Mecklenburg-Vorpommern e.V. hat seinen Sitz in Rostock und ist beim Amtsgericht in Rostock eingetragen.

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Der Friedrich-Bödecker-Kreis in Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist selbständiger Landesverband des Bundesverbandes der Friedrich-Bödecker-Kreise e.V.


§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist es, jugendkulturelle Bildungsarbeit zu leisten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Vermittlung und Durchführung von Autorenlesungen für Kinder und Jugendliche und die Förderung jugendgemäßer Literatur und anderer Medien verwirklicht.

3. Die Erfüllung dieser Aufgabe geschieht in enger Zusammenarbeit mit der Elternschaft, allen beruflichen Miterziehern und der Jugend selbst.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

5. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Werden Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszwecks mit Aufgaben betraut, die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder wahrnehmen, so können sie eine geschäftsübliche Vergütung erhalten. Bei Vergabe solcher Aufträge dürfen Mitglieder weder bevorzugt noch begünstigt werden. Darüber hinaus erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Aufbringung der Mittel

Die Mittel zur Erfüllung von Aufgaben und Zweck des Vereins sollen aufgebracht werden durch:

a. Mitgliedsbeiträge
b. Geldspenden
c. Sachspenden, Stiftungen, letztwillige Verfügungen und dergleichen.
d. öffentliche Mittel.


§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können werden:

a. natürliche Personen, Vereine, Verbände, Firmen.
b. Körperschaften des Öffentlichen Rechts, die den Verein, seine Ziele und Zwecke fördern und an den Arbeiten teilzunehmen bereit sind.

2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme wird durch den Vorstand entschieden.
Der Austritt ist mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende an den Vorstand zu erklären. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.


§ 5
Mitgliedsbeiträge

1.    Die Höhe der Mindestbeiträge wird durch die Ordentliche Mitgliederversammlung  festgesetzt. 
2.    Die Haftung jedes Mitglieds beschränkt sich auf die Höhe seines Jahresbeitrages.


§ 6
Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende dem Vorstand zu erklären.

3. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand bei Verstößen gegen Ziele und Ansehen des Vereins unter Angabe der Gründe. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet unter dem Ausschluss des Rechtsweges die Mitgliederversammlung.


§ 7
Organe

1. Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung.
b. der Vorstand.


§ 8
Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens  einmal im Jahr stattzufinden.

2. Die Einladung muss durch den Vorsitzenden oder einen der beiden Stellvertreter mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Mitteilungen an die Mitglieder unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgen. Für die Feststellung der rechtzeitigen Einladung ist der Poststempel der Absendung an die dem Verein angegebene Adresse im Zweifelsfalle maßgeblich.

3. Vorschläge auf Änderung der Satzung müssen im Wortlaut jeder Einladung beigefügt werden.

4. Die Niederschrift über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB zu unterschreiben.


§ 9
Aufgaben der Ordentlichen Mitgliederversammlung 


1. Die Aufgaben der Ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

a. Wahl des Vorstands auf zwei Jahre.
b. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts.
c. Entlastung des Vorstandes.
d. Bestimmung der Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes.
e. Beschlussfassung  über Satzungsänderungen.
f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung


1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen; außerdem, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

2. Die Vorschriften über die Ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.


§ 11
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

3. Der Vorsitzende des Bundesverbandes der Friedrich-Bödecker-Kreise e.V. oder ein von ihm zu benennender Vertreter kann auf Verlangen an Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen.

4. Der Vorstand hat das Recht, einen Beauftragten zu den Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen des Bundesverbandes der Friedrich-Bödecker-Kreise e.V.  zu entsenden.


§ 12
Wahl, Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.


§ 13
Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung  nach Maßgabe der Satzung  und der Beschlüsse  der Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, den Jahresbericht (Tätigkeits- und Kassenbericht) sowie den Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

3.Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat für die Erfüllung der Vereinszwecke aus der Mitgliedschaft zu berufen (§ 7/ Abs.2).

4. Dem Vorstand obliegt, die Genehmigung einer Neumitgliedschaft (gem. § 4/ Abs. 29).

5. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds (gem. § 6/ Abs,3).

§ 14
Der Geschäftsführer

1. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Geschäfte einen Geschäftsführer berufen.

2. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen teil.

§ 15
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

1. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Stimmenmehrheit.

 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordentlich (gem § 8, Abs.2) eingeladen wurde.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Handelt es sich um Wahlen, entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

4. Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

5. Zur Änderung des Vereinszweckes bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder.


§ 16
Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene ausserordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder erschienen sein. Für die Auflösung müssen zwei Drittel der erschienenen Mitglieder stimmen.

2. Bei Beschlußunfähigkeit ist vom Vorstand unverzüglich (gem. § 15, Abs. 2) eine neue Versammlung einzuberufen, die ebenfalls mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschließt.

3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine anerkannte Körperschaft der öffentlichen Kulturpflege oder an eine gemeinnützige Einrichtung dieses Bundeslandes im Sinne des Abschnitt ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, die sich um die Pflege kultureller Werte bemüht.


Rostock,  25. Juni 2013

Friedrich-Bödecker-Kreis in Mecklenburg-Vorpommern e.V. | Gartenstraße 6, 17033 Neubrandenburg |